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In der Volksabstimmung vom 9. Februar 2014 ist die Vorlage über die Finanzierung und den Ausbau der Eisenbahninfrastruktur (FABI) angenommen worden. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahren ist nun Art. 26 DBG insofern geändert, als die Fahrtkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte nur noch bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3'000 pro Jahr in Abzug gebracht werden können.