Abzug für die Krankenkassenprämien soll erhöht werden

11.06.2021

Der Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung soll bei der direkten Bundessteuer erhöht werden. Der Bundesrat hat dazu an seiner Sitzung vom 11. Juni 2021 die Vernehmlassung eröffnet. Mit dieser Vorlage setzt der Bundesrat die Motion Grin 17.3171 um.

Der Bundesrat schlägt vor, den Abzug für die Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Unfallversicherung bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen.

Ehepaare sollen neu bis zu 6'000 Franken (bisher 3'500 CHF) abziehen können. Für alle anderen Personen soll der Betrag von 1'700 Franken auf 3'000 Franken steigen. Pro Kind oder unterstützungspflichtige Person soll die Abzugslimite auf 1'200 Franken (bisher 700 CHF) erhöht werden.

Gleichzeitig schlägt der Bundesrat vor, dass Prämien für die überobligatorische Krankenpflegeversicherung und Lebensversicherungen sowie die Zinsen auf Sparkapitalien künftig nicht mehr zum Abzug berechtigen. Diese können schon heute kaum in Abzug gebracht werden, da der abzugsfähige Maximalbetrag im Regelfall bereits durch die obligatorischen Krankenversicherungsprämien erreicht wird. Ausserdem soll der erhöhte Abzug für Personen, die nicht erwerbstätig sind, gestrichen werden, da diese keine höheren obligatorischen Krankenkassenprämien bezahlen als die erwerbstätigen Personen. Die Betroffenen können mit der vorgeschlagenen Änderung trotzdem höhere Abzüge geltend machen als bisher.

Die Neuregelung soll auch für die kantonalen Steuern gelten, wobei die Kantone die Abzugshöhe wie bis anhin selber festsetzen können.

Die Massnahmen führen bei der direkten Bundessteuer zu geschätzten Mindereinnahmen von rund 290 Millionen Franken pro Jahr. Davon entfallen rund 230 Millionen Franken auf den Bund und rund 60 Millionen Franken auf die Kantone. Zu beachten ist dabei, dass aufgrund der Covid-19-Pandemie die Schätzung der finanziellen Auswirkungen besonders unsicher ist. Den Kantonen erwachsen einmalige Anpassungskosten zur Umsetzung des neuen Rechts.

 

Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft

Ihr Steuerexperte in Zug

Lukas Wadsack steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne unter 041 710 21 75 oder lukas.wadsack(at)wadsack.ch zur Verfügung.