Aufschub Grundstückgewinnsteuer bei gemischten Schenkungen im Kanton Zug

09.06.2020

Das Zuger Verwaltungsgericht hat kürzlich entschieden, dass die gemeindlichen Grundstückgewinnsteuerbehörden beim Steueraufschub im Zusammenhang mit gemischten Schenkungen von Grundstücken eine einheitliche Praxis zu verfolgen haben. Demnach ist der vollständige Steueraufschub auch bei gemischten Schenkungen zu gewähren.

Resultiert aus dem Vergleich der Anlagekosten und des Veräusserungserlöses ein Gewinn, darf dieser bei einer gemischten Schenkung somit nicht besteuert werden. Eine gemischte Schenkung liegt vor, wenn zwischen der Leistung des Veräusserers (Verkehrswert des Grundstückes) und derjenigen des Erwerbers (Geldzahlung, Übernahme Hypotheken etc.) ein offensichtliches Missverhältnis gegeben ist. Ein solches ist anzunehmen, wenn der geleistete Kaufpreis nur 75% oder weniger des Verkehrswertes des veräusserten Grundstückes beträgt, die Schenkungskomponente somit mind. 25% ausmacht. Folglich liegt eine steuerpflichtige, nicht zum Steueraufschub qualifizierende Grundstückveräusserung vor, wenn die erbrachte Gegenleistungen insgesamt mehr als 75% des Verkehrswerts des übertragenen Grundstückes ausmachen. Als Erlös gilt dabei der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen, die vom Erwerber erbracht werden.

Das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil ist zu begrüssen, wird damit Rechtssicherheit und -gleichheit geschaffen. Einzelheiten können dem Urteil entnommen werden.

Ihr Steuerberater in Zug

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