Bundesgerichtsentscheid - (Teilweise) Steuerbefreiung der Sparte "Jugi" eines Männerturnvereins

02.02.2022

Ein Männerturnverein aus dem Kanton Zürich bietet Knaben (nicht Vereinsmitglieder) ein polysportives Angebot und möchte die Steuerbefreiung für die Sparte „Jugi“ erreichen. Für diese Sparte wird jährlich eine eigene Jahresrechnung erstellt und der Gemeinde zugestellt.

Im Zusammenhang mit einem Leistungsauftrag für die Förderung des Breitensports wurde mit der Gemeinde eine Leistungsvereinbarung getroffen. Darin wurden Grundsätze, Voraussetzungen sowie der Informationsaustausch geregelt. Die Erteilung des Auftrags erfolgt unentgeltlich. Im Gegenzug wird die Infrastruktur kostenlos zur Verfügung gestellt.

Auf Gemeindeebene wurde der Antrag auf Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher und gemeinnütziger Zwecke im Sinne einer teilweisen Steuerbefreiung für den Bereich bzw. die Sparte „Jugi“ gutgeheissen.

Das kantonale Steueramt des Kantons Zürich wies das Gesuch um teilweise Steuerbefreiung ab. Dagegen erhobene kantonale Rechtsmittel blieben erfolglos. Daraufhin wurde Beschwerde ans Bundesgericht erhoben und um teilweise Steuerbefreiung für die Sparte „Jugi“ ersucht.

Das Bundesgericht stellte die drei gemäss ständiger Rechtsprechung kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen - für eine Steuerbefreiung - ins Zentrum des Entscheides und beschäftigte sich insbesondere mit dem Kriterium der öffentlichen Aufgabe.

  • Mittelverwendung ausschliesslich für eine öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter;
  • Unwiderrufliche Zweckbindung gewidmete Mittel für steuerbefreite Zwecke;
  • Verwirklichung der Zwecksetzung gemäss Statuten.

Die Sportförderung finde auf sämtlichen politischen Ebenen statt, auch in den Kantonen und Gemeinden (insb. Erwähnung Kantonsverfassung Kanton Zürich). Auch gelegentliche Abendunterhaltungsaufführungen stehen der Verfolgung des öffentlichen Zwecks der Sportförderung nicht entgegen. Solche Events gelten gemäss Bundesgericht im Gegenteil gar als Werbeaktion für den Sport und dienen dem genannten Zweck. Ebenfalls nicht gegen den öffentlichen Zweck der Sportförderung dient die Teilnahme der Kinder an Wettkämpfen. Die Gewinnung von Neumitgliedern im Männerturnverein unterliegt der quantitativen Sportförderung und dem auf freiwilliger und unentgeltlichen Basis geleisteten Zeitaufwand der wöchentlichen Sportprogrammen deutlich.

Die Beschwerde wurde vom Bundesgericht gutgeheissen und das kantonale Steueramt des Kantons Zürich angehalten der Sparte „Jugi“ des Männerturnvereins die teilweise Steuerbefreiung zu gewähren.

Quelle: Bundesgericht

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