Holdinggesellschaften und stille Reserven

28.08.2020

Aufgrund der Steuerreform („STAF“) werden Holdinggesellschaften bei den Kantons- und Gemeindesteuern seit dem 1.1.2020 als normale Gesellschaften ordentlich besteuert. Dabei unterliegen Erträge aus qualifizierten Beteiligungen weiterhin dem sogenannten Beteiligungsabzug sowohl für die kantonale Gewinnsteuer als auch für die direkte Bundessteuer.

Um die aufgrund des Wegfallens des Holdingprivilegs entstehende zusätzliche Steuerbelastung zu kompensieren haben viele Kantone Steuersenkungen angekündigt. Auf jeden Fall sollten Holdinggesellschaften aber die steuerliche Behandlung der stillen Reserven, welche noch vor dem 1.1.2020 geschaffen wurden, regeln.

Alte Regelung

Aufgrund des Steuerprivilegs konnten Holdinggesellschaften bis zum 1.1.2020 ihre Abschreibungen steuerlich nicht zum Abzug bringen. Entsprechend durften die durch solche Abschreibungen entstandenen stillen Reserven bei ihrer Realisierung auch nicht besteuert werden.

Um unter der STAF eine adäquate Lösung für stille Reserven zu haben, entwickelten die Kantone in den vergangenen Monaten verschiedene Ansätze und Lösungen:

Aufdeckungslösung

Bereits vor Inkrafttreten der STAF konnten Holdinggesellschaften in vielen Kantonen von der sog. Aufdeckungslösung profitieren. Demnach können stille Reserven einschliesslich des selbstgeschaffenen Goodwills (Differenz zwischen Verkehrswert und steuerlichem Eigenkapital) steuerneutral in der Steuerbilanz aufgedeckt werden ("Step-up-Betrag"). Der hierfür letztmögliche Bilanzstichtag ist der 31. Dezember 2019. Nach der steuerneutralen Aufdeckung können die Vermögenswerte, die dem Step-up-Betrag entsprechen, über einen Zeitraum von 10 Jahren steuerwirksam abgeschrieben werden. Im Umfang der aufgedeckten stillen Reserven erhöht sich das steuerbare Eigenkapital entsprechend.

Sondersatzlösung

Die aufgedeckten stillen Reserven werden in einer anfechtbaren Verfügung der Steuerverwaltung festgehalten und erst bei ihrer echten, buchmässigen oder steuersystematischen Realisation zum Sondersatz besteuert. Der Antrag um Aufdeckung der stillen Reserven hat mit der Einreichung der Steuererklärung oder spätestens bis am 31. Dezember 2020 zu erfolgen. Die Sonderbesteuerung ist auf den Zeitraum von fünf Jahren, d.h. bis zum 31. Dezember 2024, begrenzt. Die Sondersatzlösung erhöht das steuerbare Eigenkapital nicht und wird nicht in die Entlastungsbegrenzung einbezogen. Die Sondersatzlösung ist basierend auf der STAF für die Kantone verbindlich.

Ordentliche Besteuerung

Nach Ablauf der Fristen für die Aufdeckungslösung und die Sondersatzlösung geht die Steuerverwaltung davon aus, dass keine "altrechtlichen" stillen Reserven mehr vorhanden sind. Danach aufgedeckte stille Reserven unterliegen deshalb der ordentlichen Besteuerung.

Je nachdem, welcher Jahresabschluss noch offen ist, stehen verschiedene Lösungsansätze zur Verfügung, um eine spätere, ordentliche Besteuerung der stillen Reserven zu vermeiden. Sollten Sie davon betroffen sein und als Holdinggesellschaft stille Reserven ihrer Gesellschaft haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit unseren Experten in Verbindung zu setzen, insbesondere da die Aufdeckung mit Sondersatzlösung bis spätestens am 31. Dezember 2020 beantragt werden muss.

Ihr Steuerberater in Zug

Lukas Wadsack steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne unter 041 710 21 75 oder lukas.wadsack(at)wadsack.ch zur Verfügung.