Liquidation von kollektiven Kapitalanlagen (Anlagefonds)

02.09.2021

Im Falle der Auflösung einer vertraglichen kollektiven Kapitalanlage (FCP), einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) oder eines einzelnen Teilvermögens daraus gemäss Artikel 96 oder 109 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG; SR 951.31) muss die verrechnungssteuerpflichtigen Person vor Beginn der Liquidationshandlung (sog. Fondsliquidation) die ESTV über die Auflösung informieren. Diese Verpflichtung stützt sich auf Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuerverordnung, VStV; SR 642.211) und Ziffer 2.1.5 des Kreisschreibens Nr. 24 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über kollektive Kapitalanlagen als Gegenstand der Verrechnungssteuer und der Stempelabgaben vom 20. November 2017. 

Die ESTV bestätigt hierauf den Eingang dieser Information und weist darauf hin, dass der Handel der Anteilscheine auf den Zeitpunkt der Auflösung (Kündigung Fondsleitung oder Depotbank, Zeitablauf oder Verfügung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht [FINMA]) einzustellen ist (vgl. Art. 33 Abs. 2 VStV) sowie die Verteilung des Liquidationsergebnisses erst zulässig ist, nachdem die ESTV zugestimmt hat (vgl. Art. 33 Abs. 3 VStV). 

Die Fondsleitung hat der ESTV im Anschluss an die Liquidationsmeldung zudem nachfolgende Unterlagen einzureichen:

  • durch die Revisionsorgane bereits geprüfte Liquidationsbilanz mit Erfolgsrechnung;
  • die Buchhaltung (Saldobilanz) des laufenden Geschäftsjahres bis zur Liquidation sowie
  • den Entwurf der Anzeige für die Schlusszahlung.

1. Änderung im Verfahren zur Liquidation von kKA

In der Vergangenheit wurden solche Fondsliquidationen sowie die nötigen Unterlagen dazu in der Regel an die Ruling-E-Mail-Adresse der ESTV eingereicht.

Die ESTV hat den internen Fondsliquidationsprozess überarbeitet und neu strukturiert. Ab sofort sind daher alle Liquidationsmeldungen sowie Zustellungen von Unterlagen vorzugsweise ausschliesslich in elektronischer Form an folgende E-Mail-Adresse einzureichen: 

fondsliquidationen.dvs@estv.admin.ch 

Werden ausnahmsweise die Liquidationsmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen physisch der ESTV zugestellt, sind die entsprechenden Dokumente an die nachfolgende Adresse zu senden:

Eidgenössische Steuerverwaltung
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben
Fondsliquidationen DVS
Eigerstrasse 65
3003 Bern

2. Weiteres Vorgehen nach der Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die ESTV

Nachdem die ESTV die Prüfung der eingereichten Unterlagen vorgenommen hat, stellt sie der Fondsleitung die Liquidationsbestätigung zu. Gestützt auf diese Bestätigung kann die Fondsleitung die Schlussauszahlung vornehmen. Gleichzeitig hat die Fondsleitung die Deklaration der Verrechnungssteuer mit den amtlichen Formularen 200 beziehungsweise 201 vorzunehmen. Sobald eine allfällige Schlusszahlung bei der ESTV eingetroffen ist, wird die kKA aus dem Register gelöscht.

3. Zeitliche Geltung der Mitteilung

Die vorliegende Mitteilung gilt ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung auf der Homepage der ESTV.

 

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung

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