Kurzarbeit: Folgen für Lohnausweise und steuerliche Abzüge

26.06.2020

Lukas Wadsack hat in der Juli 2020 Ausgabe des Wirtschaftsmagazins BILANZ wichtige Fragen im Zusammenhang mit den Folgen von Kurzarbeit bezüglich Lohnausweis und Steuererklärung geklärt.

Der konkrete Fall

Ich bin Eigentümer eines Coiffeursalons mit drei Angestellten. Während des Lockdowns der letzten Monate habe ich für alle meine Mitarbeitenden Kurzarbeit anordnen müssen. Muss ich das auf dem Lohnausweis erwähnen und, wenn ja, in welcher Form?

Die Empfehlung unseres Steuerexperten

Ihre Mitarbeitenden können in ihrer Steuererklärung einige Abzüge im Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit geltend machen. Dazu gehören die Fahrtkosten, Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und weitere bzw. übrige Berufsauslagen. Diese Kosten sind in der Höhe von Kanton zu Kanton unterschiedlich. Grundsätzlich können diese Kosten nur im Rahmen der Erwerbstätigkeit steuerlich geltend gemacht werden, was im Umkehrschluss dazu führt, dass diese Abzüge während der Kurzarbeit nicht zugelassen sind. Den Arbeitgebern wird empfohlen, die Zeitperiode der Kurzarbeit sowie das Arbeitspensum auf Seite 2 des Lohnausweises der Mitarbeitenden aufzuführen. So wird sichergestellt, dass keine ungerechtfertigten Abzüge gemacht werden können.

Ihr Steuerexperte in Zug

Lukas Wadsack steht Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne unter 041 710 21 75 oder lukas.wadsack(at)wadsack.ch zur Verfügung.