Haftung des Verwaltungsrates in Corona-Zeiten

13.05.2020

Die gegenwärtige herausfordernde Zeit bringt viele Unternehmen ins Schlingern. Der Verwaltungsrat muss seine gesetzlichen Pflichten wahrnehmen.

Die sich durch die Pandemie abschwächende Wirtschaft wird zahlreichen Unternehmen Liquiditätsprobleme bereiten und möglicherweise zu einer Überschuldung führen. Der Verwaltungsrat eines Unternehmens muss seine gesetzlichen Aufgaben und Pflichten in dieser Zeit im Griff haben und wahrnehmen. Insbesondere muss er die finanzielle Lage des Unternehmens laufend überwachen. Wenn sich die finanzielle Situation stark verschlechtert, muss er – im Falle einer Überschuldung – Massnahmen ergreifen. Falls keine Sanierungsmöglichkeiten bestehen, muss er den Richter benachrichtigen und die Bilanz der Gesellschaft deponieren. Daraufhin wird der Konkurs eröffnet. Falls der Verwaltungsrat diese Aufgaben nicht ordnungsgemäss erfüllt, könnte er persönlich haftbar gemacht werden.

In der Covid-19-Verordnung ist eine vorübergehende Entlastung des Verwaltungsrates von der Pflicht zur Überschuldungsanzeige vorgesehen. Dadurch wird der Spielraum für Unternehmen erhöht und das Geschäft kann reorganisiert werden. Der Verwaltungsrat kann die Massnahmen aussetzen, wenn ein Unternehmen per Ende 2019 finanziell gesund war und die Aussicht besteht, dass die seit der Pandemie eingetretene Überschuldung bis Ende 2020 überwunden ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Unternehmen, die per Ende 2019 überschuldet waren, auf die Benachrichtigung des Richters nicht verzichten können.

Wenn der Verwaltungsrat entscheidet, auf die Benachrichtigung des Richters zu verzichten, ist empfohlen, dass dieser Entscheid genau dokumentiert wird. Diese Dokumentation kann in Protokollen, Zwischenabschlüssen, Liquiditätsplanung, Budget etc. bestehen.

In wirtschaftlich schwierigen Zeiten vergrössert sich das persönliche Risiko des Verwaltungsrates. Auf welche Aspekte es konkret ankommt, ist von Unternehmen zu Unternehmen unterschiedlich. Wir unterstützen Verwaltungsräte bei der Entscheidungsfindung und bei der korrekten Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen.

 

Ihr Unternehmensberater in Zug

Lukas Wadsack steht Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne unter 041 710 21 75 oder lukas.wadsack(at)wadsack.ch zur Verfügung.