SECO ermöglicht Online-Gesuche für Nachzahlungen bei der Kurzarbeitsentschädigung

20.06.2022

Unternehmen, die in den Jahren 2020 und 2021 im summarischen Verfahren Kurzarbeitsentschädigung (KAE) abgerechnet haben, können ein Gesuch auf Überprüfung ihrer KAE-Ansprüche für diesen Zeitraum stellen. Aufgrund eines Bundesratsentscheids kann für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil geltend gemacht werden. Unternehmen können ab dem 7. Juli 2022 entsprechende Gesuche via eService auf dem Portal arbeit.swiss einreichen.

Gemäss Urteil des Bundesgerichts vom 17. November 2021 ist bei der Bemessung der KAE im summarischen Abrechnungsverfahren für Mitarbeitende im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil einzuberechnen. Der Bundesrat hatte daher am 11. März 2022 entschieden, dass Unternehmen für die Jahre 2020 und 2021 bei der KAE Nachzahlungen beantragen können. Das Parlament hat in der Sommersession 2022 den entsprechenden Nachtragskredit bewilligt.

Das Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) stellt nun für die Nachzahlung wie im März angekündigt eine technische Lösung bereit: Für die Abwicklung der Gesuche um Nachzahlungen bei der KAE bietet das SECO ab dem 7. Juli 2022 auf arbeit.swiss, dem Portal der Arbeitslosenversicherung (ALV) und öffentlichen Arbeitsvermittlung, einen eService zur elektronischen Eingabe an. Die dafür notwendige Registrierung kann ab sofort erfolgen. Die Gesuche können bis am 31. Oktober 2022 online eingereicht werden.

Die betroffenen Unternehmen werden zusätzlich ab Ende Juni vom SECO per Brief darüber informiert, wie sie ein Gesuch konkret stellen können und welche Informationen dafür einzureichen sind.

Zur Unterstützung der Unternehmen bietet das SECO eine Infoline zu den Nachzahlungen KAE mit Kontaktformular und Telefonhotline an. Sämtliche erforderlichen Informationen stehen auf der neuen KAE-Unterseite «Nachzahlung» auf arbeit.swiss zur Verfügung.

Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft

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