Steuerlich anerkannte Zinssätze 2020 für Vorschüsse oder Darlehen in Fremdwährungen

13.02.2020

Die Gewährung unverzinslicher oder ungenügend verzinster Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder an ihnen nahe stehende Dritte stellt eine geldwerte Leistung dar. Dasselbe gilt für übersetzte Zinsen, die auf Grund von Verpflichtungen gegenüber Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten vergütet werden. Solche geldwerte Leistungen unterliegen gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) und Artikel 20 Absatz 1 der Vollziehungsverordnung vom 19. Dezember 1966 zum VStG (VStV) der Verrechnungssteuer von 35 % und sind mittels Formular 102 unaufgefordert innert 30 Tagen nach Fälligkeit zu deklarieren. Innert der gleichen Frist ist auch die geschuldete Verrechnungssteuer zu entrichten. Die gleichen Kriterien gelten auch bei der direkten Bundessteuer für die Berechnung der geldwerten Leistungen von Kapitalgesellschaften und von Genossenschaften (vgl. Art. 58 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG]).

Für die Bemessung einer angemessenen Verzinsung von Vorschüssen oder Darlehen in fremden Währungen an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte oder von Beteiligten oder ihnen nahe stehenden Dritten stellt die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV), Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben seit dem 1. Januar 2020 auf die auf der letzten Seite dieses Rundschreibens publizierten Zinssätze (Richtwerte) ab. Diese basieren einerseits auf den 5-jährigen SWAP-Sätzen und andererseits auf der Rendite von langfristigen Anlagen wie Industrieobligationen.

Die Zinssätze gemäss Tabelle sind folgendermassen anwendbar:

Für Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder nahe stehende Dritte

Liegt der Zinssatz der fremden Währung unter dem Zinssatz gemäss dem Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2020 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken vom 3. Februar 2020, so ist mindestens der entsprechende Zinssatz für Schweizer Franken zu berücksichtigen.

Diese Zinssätze sind für Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte gültig, sofern sie aus Eigenkapital finanziert sind.

Ist die Gesellschaft oder Genossenschaft verzinsliche Verpflichtungen eingegangen, sind Vorschüsse oder Darlehen an Beteiligte oder ihnen nahe stehende Dritte im Umfang der verzinslichen Verpflichtungen zu den Fremdkapitalzinssätzen inkl. allfällige Gebühren (Selbstkosten) zuzüglich eines Zuschlags von ½ %, mindestens aber zu den im vorliegenden Rundschreiben angegebenen Zinssätzen, zu verzinsen.

Für Vorschüsse oder Darlehen von Beteiligten oder nahe stehenden Dritten

Im Sinne einer „safe haven"-Lösung gelten die nachfolgenden Zinssätze auch für verzinsliche Verpflichtungen in fremden Währungen. Analog dem Rundschreiben der ESTV betreffend steuerlich anerkannte Zinssätze 2020 für Vorschüsse oder Darlehen in Schweizer Franken vom 3. Februar 2020 kann für Betriebskredite (Ziffer 2.2) der gleiche Spread (bis Gegenwert CHF 1 Mio. 2.75% resp. 2.25%; ab Gegenwert CHF 1 Mio. 0.75% resp. 0.50%) berücksichtigt werden.

Es ist jedoch möglich, höhere Zinsen aufgrund des Drittvergleichs geltend zu machen.

In jedem Fall ist der geschäftsmässig begründete Nachweis zu erbringen, weshalb keine Verpflichtung in tiefer verzinsliche Schweizer Franken eingegangen wurde.

Bei der Berechnung der steuerlich höchstzulässigen Zinsen ist auch ein allfällig bestehendes verdecktes Eigenkapital zu beachten. Es wird hierzu auf das Kreisschreiben Nr. 6 der direkten Bundessteuer vom 6. Juni 1997 betreffend verdecktes Eigenkapital (Art. 65 und 75 DBG) bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften verwiesen, welches auch für die Belange der Verrechnungssteuer und Stempelabgaben massgebend ist.

Für die Bewertung von Unternehmen

Um den für die Bewertung von Unternehmen massgebenden Kapitalisierungszinsfuss festzulegen, ist zu den nachfolgenden Zinssätzen ein Zuschlag von 40 – 50 % vorzunehmen. Der Zuschlag beträgt aber in jedem Fall mindestens 5 %.

Land Währung 2019 2020
Europäische Union EUR 0.75% 0.5%
USA USD 3.00% 2.25%
Grossbritannien GBP 1.75% 1.5%

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